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Mehrfachbeschäftigungen: Welche Pflichten treffen Arbeitgebende und Arbeitnehmende?

Mehrfachbeschäftigungen liegen im Trend. In den letzten 25 Jahren gab es beinahe eine Verdoppelung der Erwerbstätigen mit mehreren Arbeitsstellen. Während einige Arbeitnehmenden aus finanziellen Gründen eine oder mehrere weitere (Teilzeit-)Arbeitsstellen annehmen, haben andere diverse Interessen und sehen in mehreren Tätigkeiten die Chance, Abwechslung in den Arbeitsalltag zu bringen. Anderen liegt das Gemeinwohl am Herzen, und sie engagieren sich mit der Übernahme von öffentlichen Ämtern. Wie geht das schweizerische Arbeitsrecht mit diesem Phänomen um? Welche Pflichten treffen Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Bezug auf Mehrfachbeschäftigungen?

24.05.2022 Von: Fabia Struss, Nicole Vögeli Galli
Mehrfachbeschäftigungen

Vorliegen einer Arbeitstätigkeit

Nicht jede Tätigkeit, die neben einer (Haupt-) Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist arbeitsrechtlich sogleich zu hinterfragen. Im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist es für Arbeitnehmende grundsätzlich unproblematisch, am Abend ins Fitnesscenter oder den Fussballverein zu gehen oder die eigenen Kinder (und vielleicht noch die der Nachbarsfamilie) zu betreuen. Wird jedoch am Wochenende in einer Bar ausgeholfen, Freiwilligenarbeit in einem Hilfswerk geleistet oder am Abend an Sitzungen des Gemeinderats teilgenommen, sieht es anders aus. Konflikte mit dem Gesetz ergeben sich bei Mehrfachbeschäftigungen dann, wenn auch tatsächlich mehrere Arbeitstätigkeiten vorliegen. Wann von einer Arbeitstätigkeit gesprochen werden muss, ist jedoch nicht immer klar.

Die Bestimmungen des Gesundheitsschutzes im engeren Sinne – Schutz der physischen und psychischen Gesundheit – finden in betrieblicher Hinsicht auf alle öffentlichen oder privaten Betriebe und in persönlicher Hinsicht praktisch auf alle Arbeitnehmenden Anwendung (Art. 3a ArG). Ob ehrenamtlich und unentgeltlich Tätige als Arbeitnehmende gelten, ist jedoch bereits umstritten. Auch wie es sich mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, für welche eine – zumindest symbolische – Entschädigung entrichtet wird, verhält, ist völlig offen. Zu denken ist an Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, Gemeinderäte/-innen etc. Gelten diese Personen als Arbeitnehmende, müssten mindestens von privatrechtlichen (Haupt-) Arbeitgebenden meist die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten gemäss Arbeitsgesetz eingehalten werden. Bei einer 42-Stunden- Woche im Bürobereich blieben gerade einmal noch maximal drei Stunden pro Woche für zusätzliche Tätigkeiten übrig, ehe ein Konflikt mit dem Arbeitsgesetz gegeben ist.

Der Anwendungsbereich der obligationenrechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) ist mit dem Lohnerfordernis enger gefasst; grundsätzlich finden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen nur auf Vertragsverhältnisse Anwendung, in welchen eine Tätigkeit gegen Lohn geleistet wird. Bei unentgeltlicher Arbeitsleistung wird jedoch teilweise von einem gemischten Vertrag ausgegangen, und die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden zumindest analog angewendet. Karitative Tätigkeiten in einem Hilfswerk oder Verein – insbesondere, wenn sie darüber hinaus noch symbolisch vergütet werden – könnten dementsprechend ebenfalls von den Bestimmungen erfasst sein.

Soweit eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer öffentlich-rechtlichen Anstellung erfolgt, liegt sicher eine Arbeitstätigkeit vor. In allen anderen Fällen kann eine allgemeine Beantwortung dieser Frage nicht erfolgen, und die Qualifikation als weitere Arbeitstätigkeit ist im Einzelfall vorzunehmen.

Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Anzahl Erwerbstätiger mit mehreren Arbeitsstellen.

Bewilligungsvorbehalt

Um Konflikte mit allfälligen weiteren Tätigkeiten von Beginn weg zu reduzieren, können Arbeitgebende im Rahmen von Art. 27 ZGB im Arbeitsvertrag vorsehen, dass diese nur nach vorgängiger Bewilligung wahrgenommen werden dürfen. In der Regel hängen entsprechende Bewilligungen davon ab, dass die weitere Tätigkeit die (Haupt-)Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Den Arbeitgebenden steht dadurch ein grosser Ermessensspielraum zu, und gerade für Teilzeitangestellte – insbesondere solche ohne fixe Arbeitstage – kann ein solcher Bewilligungsvorbehalt überaus einschränkend sein. Gleichwohl sind sowohl ein Bewilligungsvorbehalt wie auch die entsprechende Verweigerung der Bewilligung zulässig, solange Letztere nicht aus unsachlichen Gründen verweigert wird.

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